Seminar des IVM am 22. September 2026 in Frankfurt
Die medizinische Begutachtung und Invaliditätsbemessung in der privaten Unfallversicherung (PUV) stehen im Spannungsfeld zwischen Versicherten und Versicherungen. Auch gibt die aktuelle Rechtsprechung wichtige Hinweise für die Bewertung und Entschädigung, die sowohl medizinischen Gutachtern als auch Versicherungssachbearbeitern bekannt sein müssen. Mit dieser Problematik beschäftigten sich kompetente Referenten auf einem Intensivseminar des IVM am 22. September 2026 in Frankfurt/Main.
Hier einige ausgewählte Themen:
Das Verhältnis zwischen Sachverständigem und Gericht
Über die juristischen Aspekte sowie die aktuelle Rechtsprechung berichtete der Rechtsanwalt Oliver Tammer aus Frankfurt. Dabei ging er auch auf das oft nicht einfache Verhältnis zwischen dem medizinischen Sachverständigen und dem Gericht ein.
So muss das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, wenn seine eigene Sachkunde nicht ausreicht, um entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen. Der Sachverständige ist dann der Gehilfe des Gerichts. Entscheidungsmaßstab kann dabei nur das Recht sein, wobei die entscheidungserheblichen Feststellungen auf tatsächlicher Ebene oft durch den Sachverständigen getroffen werden.
Zwar besteht für praktizierende Ärzte nach § 407 ZPO die Pflicht zur Gutachtenerstellung. Im Rahmen der Prozess- und Verhandlungsführung sollte das Gericht allerdings „pfleglich“ mit dem Sachverständigen umgehen und bei längerem Ausbleiben des Gutachtens telefonisch nachfragen und ggf. eine Fristverlängerung gewähren, statt ein Ordnungsgeld zu verhängen, forderte Tammer. Auch sollte es – falls erforderlich – die Prozessparteien anhalten, das Sachlichkeitsgebot einzuhalten.
Die Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens erläuterte Dr. Volker Konopatzki, Richter am Landgericht Frankfurt, anhand der einschlägigen Rechtsprechung. So ist der Gutachtenauftrag nicht übertragbar; die Abgrenzung zur (zulässigen) Einschaltung von Hilfspersonen muss beachtet werden. Die Gesamtverantwortung für das Gutachten und die wissenschaftliche Auswertung muss beim vom Gericht bestellten Sachverständigen liegen. Die Aufteilung der Tätigkeiten sollte im Gutachten dokumentiert und ggf. begründet werden.
- Insofern reicht es aus, wenn der Sachverständige erklärt, er habe die Auswertung nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, bzw. er sei mit Befunderhebung und Beurteilung einverstanden (OLG Frankfurt a. M., 18.2.2004).
- Mit der bloßen Unterzeichnung und dem Wort „einverstanden“ wird die Übernahme der Verantwortung allerdings nicht ausreichend dokumentiert; ausreichend ist dagegen „einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung“ oder „nach gemeinsamer Durchsicht“ (OLG Bamberg, 17.9.2024).
Welche Wünsche hat der Unfallversicherer an den Sachverständigen?
Die Begutachtung aus Sicht der privaten Unfallversicherung beschrieb Dr. Klaus Weber, Leiter Personenschadenmanagement bei der Generali Deutschland Versicherung in Köln. Als Wünsche des Unfallversicherers an den medizinischen Sachverständigen nannte er die Erstellung eines sachlichen und objektiven Gutachtens, wobei die Begutachtung weder „patientenfreundlich“ noch „versicherungsfreundlich“ sein sollte. Auch sollte das Gutachten so abgefasst sein, dass es durch eine evtl. Zweitbegutachtung bestätigt wird und dass in einem Prozess der Gerichtssachverständige nicht zu einem völlig anderen Ergebnis kommt (wobei kleine Abweichungen immer möglich sind).
Die Untersuchung sollte immer nach der Neutral-Null-Methode erfolgen, unter Verwendung des entsprechenden Untersuchungsbogens. Dabei sollten im Textteil des Gutachtens möglichst die aktiven und die passiven Beweglichkeiten dokumentiert werden. Falls die passive Beweglichkeitsprüfung durch muskuläre Anspannung (ohne erkennbare medizinische Ursache) beeinträchtigt wird, sollte das im Gutachten erwähnt werden.
Wichtig ist, so Weber, insbesondere eine kritische Wertung der vom Probanden geschilderten Beschwerden, die dem vom Gutachter erhobenen Befund gegenüberzustellen sind. Dabei soll ggf. eine sachliche Mitteilung über eine festgestellte Diskrepanz zwischen den geäußerten Beschwerden und dem (objektiven) Untersuchungsbefund erfolgen.
Zur Frage, welche Rolle die subjektive Seite in der Akzeptanz der Invaliditätsbemessung von Gutachten und Entschädigungen in der privaten Unfallversicherung hat, berichtete Prof. Dr. Klaus-Dieter Thomann, Leiter des IVM. Verwiesen sei hierzu auf seine ausführliche Originalarbeit „Das objektive und neutrale Gutachten für die private Unfallversicherung – spielt die subjektive Seite eine Rolle?“ in diesem Newsletter.
Dr. Robert Hartel, Facharzt für Chirurgie sowie Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie am IVM, berichtete über das Thema: „Kausalität, Vorinvalidität und Mitwirkung in der privaten Unfallversicherung: Wie können Problemfälle aus gutachterlicher Sicht gelöst werden?“ Eine ausführliche Originalarbeit dazu ist für den nächsten IVM-Newsletter vorgesehen.
Dr. Gerd-Marko Ostendorf
Versicherungsmediziner
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