Der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses in der privaten Unfallversicherung kann – mangels anderer Beweismittel – auch durch die persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers erbracht werden, erklärte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 10.9.2025 (AZ: 5 U 46/24), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 13/2026) berichtet.

Eines besonderen Nachweises bedarf es außerdem dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann – insbesondere, weil alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können.

Dieser Nachweis ist jedoch nicht geführt, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zum Hergang des behaupteten Unfallereignisses nicht uneingeschränkt glaubwürdig erscheinen, auch sonst keine geeigneten Belege vorgelegt wurden und vorhandene Beschwerden nach sachverständigem Befund nicht auf das behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden können.

Im zu entscheidenden Fall konnte der Nachweis des vom Kläger geschilderten Unfallereignisses nicht geführt werden, zumal dessen Darstellung bis zuletzt widersprüchlich und nicht uneingeschränkt glaubhaft blieben und auch keine Zeugen dafür beigebracht wurden, so dass für den Senat schon durchgreifende Zweifel am behaupteten Geschehen als solchem verblieben. Die mangelnde Plausibilität und eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers wurde zudem durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen zum angeblichen Unfallereignis und den behaupteten Körperschädigungen erhärtet.

Schließlich lag hier auch kein Fall vor, bei dem in Ermangelung anderer, tauglicher Nachweise für den behaupteten Hergang gleichwohl aus den Folgen auf das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses geschlossen werden könnte. Objektive Belege für eindeutige Unfallfolgen, aus denen ein solcher Schluss unter Umständen gezogen werden könnte, gab es nicht. Auch existierten keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen, die einen nachvollziehbaren Erstschaden dokumentieren. Vielmehr folgte aus den – lt. Gericht sehr klaren und eindeutigen – Ausführungen des Sachverständigen, dass sämtliche vom Kläger vorgetragene (angebliche) Verletzungen oder Beschwerden nicht auf das behauptete Ereignis zurückgingen, sondern die Folge degenerativer Erkrankungen waren.

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