Auch im Fall einer streitigen depressiven Erkrankung, die einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit zugrunde liegen soll, ist es regelmäßig prozessual geboten, dass vor einer medizinischen Begutachtung zunächst unverrückbar festgestellt wird, welches Berufsbild der medizinische Sachverständige im Hinblick auf den vom Versicherten zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen hat, lautet der erste Leitsatz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 25.6.2025 (AZ: 25 U 210/23), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 5/2026) berichtet.
Für die Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn (bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung) ist nämlich nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin entscheidend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken.
Bei dieser Beurteilung muss daher bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Dabei muss von dem Versicherten verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs sowie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Jedenfalls muss der medizinische Sachverständige wissen, welchen – für ihn unverrückbaren – außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.
Dabei kann nicht bereits auf Grundlage der Behauptung, durch eine schwere Depression gänzlich handlungsunfähig gewesen zu sein (so dass auch jegliche Teilnahme am Berufsleben ausgeschlossen sei), ausnahmsweise darauf verzichtet werden, das Berufsbild des zuletzt ausgeübten Berufs näher darzustellen, bevor eine medizinische Begutachtung zu der behaupteten Erkrankung und einer hieraus abzuleitenden Berufsunfähigkeit erfolgt, so das OLG. Vielmehr stehen depressive Erkrankungen – nicht zuletzt ihre Schwere sowie ihre Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit – nicht selten in einer Wechselbeziehung zu Art und Ausgestaltung des vom Versicherten zuletzt ausgeübten Berufs.
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