Wie ein ärztlicher Behandlungsfehler juristisch definiert ist, erklärte das Landgericht (LG) Göttingen mit Urteil vom 14.8.2025 (AZ: 12 O 85/21), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 1/2026) berichtet.

Es ging um einen bei der Geburt erlittenen schweren Hirnschaden:

Das Neugeborene (die Klägerin) hatte als Folge von sechs Behandlungsfehlern auf gynäkologischem und neonatologischem Gebiet (von denen bereits jeder für sich als grob einzustufen ist) unter einer fortdauernden, nicht suffizient behandelten perinatalen Asphyxie gelitten, infolge derer eine mittel- bis schwergradige hypoxisch-ischämische Enzephalopathie eingetreten war. Damit war schon im Zeitpunkt der Geburt jede Chance auf ein zumindest mit einer gewissen Lebensqualität und Eigenständigkeit verbundenes Leben zunichtegemacht, führte das Landgericht aus. Dies rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.7.1992; AZ: VI ZR 214/91) – einen neuen Höchstbetrag des Schmerzensgeldes von einer Million Euro, so der Tenor des (nicht rechtskräftigen) Urteils.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Unter einem Behandlungsfehler ist im umfassenden Sinne ein nach dem Stand der Medizin unsachgemäßes Verhalten zu verstehen, wobei die Unterschreitung des jeweils geltenden fachlichen Standards maßgeblich ist, erklärte das Landgericht. Der einzuhaltende Facharztstandard gibt dabei Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann und der den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung repräsentiert, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.

Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der Behandlungsstandard unterschritten worden ist, kann die Überzeugung des Gerichts nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht alleine auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden, so das Landgericht weiter. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit an „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung.

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