Die Vergütungen für Gerichtssachverständige wurden zum 1. Juni 2025 durch das Kosten- und Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) erhöht, berichtet der Vorsitzende Richter am BSG a. D. Prof. Dr. Peter Becker in der Zeitschrift „Der Medizinische Sachverständige“.

Grund für die Anhebung der Honorare war, dass die Vergütungen für Gerichtssachverständige zuletzt zum 1. Januar 2021 erhöht worden waren. Aufträge der Justiz für Sachverständige waren dadurch aus wirtschaftlicher Sicht zunehmen unattraktiv geworden, weswegen die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erhalten bleiben sollten, dass der Justiz weiterhin qualifizierte Sachverständige in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so die Begründung in der Bundestags-Drucksache 20/14264.

Konkret folgen daraus für den maßgeblichen Teil 2 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) folgende Erhöhung der Stundensätze:

  • Honorargruppe M 1 von 80 € auf 87 €
  • Honorargruppe M 2 von 90 € auf 98 €
  • Honorargruppe M 3 von 120 € auf 131 €

Diese neuen Honorarsätze gelten allerdings nur für solche Gutachten, bei denen die Auftragserteilung ab dem 1. Juni 2025 erfolgt (war). Für vorher erteilte Gutachtenaufträge bleibt es bei den bisherigen niedrigeren Sätzen – auch wenn das Gutachten erst nach dem Stichtag erstellt wurde bzw. wird.

Anmerkung

Auch diese Erhöhung der Vergütungen für Gerichtssachverständige zeigt die Dringlichkeit der Verabschiedung der neuen GOÄ – wird derzeit doch wird die GOÄ-Nr. 85 (Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit) bei Ansatz des sog. Regelhöchstsatzes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nur mit 67,03 € vergütet!

Quellen:

Becker: Honorarerhöhung für Sachverständige. Der Medizinische Sachverständige, 121. Jg., Heft 4, Juli/August 2025, S. 171-172 (gebührenpflichtig)

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