Der Wegfall der Berufsunfähigkeit (in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung) im Rahmen einer Nachprüfung setzt voraus, dass sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers nachträglich in einem erheblichen Umfang gebessert haben, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 19.6.2024 (AZ: 20 U 7/24), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet, in Anlehnung an die einschlägige BGH-Rechtsprechung.
Zusätzlich ist vom Versicherer nachzuweisen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands zu relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers geführt hat. Insoweit kommt es auf einen Vergleich desjenigen Zustandes, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt an.
Der vom Versicherer „seinem Anerkenntnis zugrunde gelegte Zustand“ ist der Zustand zum Zeitpunkt des Eintritts der vom Versicherer angenommenen Berufsunfähigkeit. Dieser wiederum hängt davon ab, nach welchem Tatbestand der Versicherer Berufsunfähigkeit angenommen hat.
Macht der Versicherer geltend, der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers habe sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne, so trifft ihn insofern im Prozess die Darlegungs- und Beweislast.
Im zu entscheidenden Fall hatte der orthopädische Sachverständige ausgeführt, es sei „auf orthopädischem Fachgebiet von einer wesentlichen Besserung auszugehen. Eine Berufsunfähigkeit begründeten die verbliebenen Einschränkungen nunmehr nicht mehr.“ Daraufhin hatte der Versicherer zu Recht die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung eingestellt.
Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 7 vom 1. April 2025, S. 424-428
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen?
Rufen Sie uns an 0800 7242159 oder nutzen Sie unser Kontaktformular