Bei Gutachten, insbesondere bei Gerichtsgutachten, ist eine korrekte medizinische Nomenklatur dringend erforderlich. Dass das offensichtlich nicht immer beachtet wird, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2025 (AZ: IV ZR 185/24), über welches auch die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 4/2026 vom 15. Februar 2026) berichtet.
In diesem Urteil erklärte der BGH, dass ein privater Unfallversicherer eine Kürzung seiner Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen (nach § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen / AUB 94) vornehmen darf, wenn der Grund für eine Medikamenteneinnahme eine bedingungsgemäße Krankheit ist und diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mitwirkt.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Versicherte bei einem Sturz eine äußerlich leichte Kopfverletzung zugezogen. Am nächsten Tag war er zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht worden, wo er kurze Zeit später an den Folgen einer Hirnblutung verstarb. Allerdings hatte der Versicherte an „einer Gerinnungsstörung des Blutes, der sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation“, einer nach den Angaben des Gerichtssachverständigen gesteigerten Gerinnbarkeit des Blutes, gelitten und deswegen planmäßig Medikamente eingenommen, so der BGH.
Die beklagte Unfallversicherung hatte der Witwe und der Tochter des Verstorbenen (den Klägerinnen) mitgeteilt, dass aufgrund der unfallunabhängigen Gerinnungsstörung des Versicherten das Ausmaß der durch das Unfallereignis verursachten Gehirnblutung beeinflusst worden sei (wie von einem Privatsachverständigen festgestellt) und sie von einem Mitwirkungsanteil von 30 % ausgehe. Sie zahlte daher nur 70 % der vereinbarten Todesfallleistung.
Diese Einschätzung war nach Urteil des vorher zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg begründet: § 8 AUB 94 nehme gerade keine Einschränkung dahin vor, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung ausgeschlossen sei. Die beim Versicherten bestehende Erkrankung habe nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolie-Risiko geführt, was die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt habe. „Das hält rechtlicher Nachprüfung stand“, erklärte der BGH.
Die Argumentation des OLG sowie des BGH ist aus juristischer Sicht überzeugend und nachvollziehbar. Problematisch sind allerdings folgende Aussagen:
- „Bei der Faktor-V-Leiden-Mutation des Versicherten handelt es sich unstreitig um eine Krankheit im Sinne von § 8 AUB 94“, hatte das OLG ausgeführt.
- Entsprechend erklärte der BGH, dass „bereits mit der Erkrankung des Versicherten, der Faktor-V-Leiden-Mutation, eine Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94 vorliege“
Diese Ausführungen sind jedoch aus medizinischer Sicht nicht korrekt:
Eine Mutation ist definitionsgemäß keine Krankheit, an der ein Mensch leiden kann, sondern eine Veränderung des Erbgutes, welche eine Erkrankung auslösen kann.
Bei der Faktor-V-Leiden-Mutation (benannt nach der holländischen Stadt Leiden, in welcher der Gendefekt aufgeklärt worden war) handelt es sich um eine Punktmutation des Gens, welches den Faktor V der Blutgerinnung codiert. Der mutierte Faktor Va kann von aktiviertem Protein C (APC) nicht gespalten und inaktiviert werden, da die Mutation die spezifische Bindungsstelle betrifft. Die Gerinnungskaskade läuft dadurch mit erhöhter Aktivität ab.
Die durch die Faktor-V-Leiden-Mutation ausgelöste Störung der Blutgerinnung (Thrombophilie) heißt APC-Resistenz (welcher allerdings auch andere, deutlich seltenere Störung der Blutgerinnung zugrunde liegen könne) und ist mit einem hohen Risiko für Thrombosen und Thromboembolien assoziiert. Die Mutation ist in der heterozygoten Form mit einem fünf- bis zehnmal, in der homozygoten Form mit einem 50- bis 100-mal höheren Thromboserisiko verbunden. Thrombosen können einerseits durch die Entwicklung einer Lungenembolie den Patienten akut gefährden und andererseits durch die Entwicklung eines postthrombotischen Syndroms zu einer lebenslänglichen Behinderung führen. Besonders gefährlich sind zudem Sinusvenenthrombosen.
Somit ist gerade bei Gerichtsgutachten streng zu unterscheiden zwischen folgenden Begriffen:
- Faktor-V-Leiden-Mutation (genetische Veränderung)
- APC-Resistenz (durch die Mutation ausgelöste Störung der Blutgerinnung)
- Thrombosen und Thromboembolien (durch die APC-Resistenz ausgelöste Erkrankungen)
Dass diese Unterscheidung zwischen einer Mutation und dem dadurch ausgelöstem Gerinnungsdefekt in medizinischen Publikationen oft nicht stringent vorgenommen wird (vgl. etwa den einschlägigen Beitrag im DocCheck Flexikon), ist bedauerlich, ändert aber nichts an der Forderung einer korrekten medizinischen Nomenklatur. Nur dann können die Gerichte eine sachlich korrekte Entscheidung fällen!
Dr. Gerd-Marko Ostendorf
Versicherungsmediziner
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