Mitte Januar 2026 wurde der von der Bundesärztekammer und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) konsentierte Entwurf einer neuen Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ), welcher seit Anfang Juni 2025 beim Bundesgesundheitsministerium vorliegt, vorgestellt. Darin sind auch zahlreiche Methoden und Konzepte der Komplementär- bzw. Alternativmedizin enthalten.
Der Entwurf der neuen GOÄ enthält ein fast doppelt so umfangreiches Leistungsverzeichnis wie die derzeit gültige GOÄ. Damit ist der Stand der modernen Medizin endlich wieder vollständig und übersichtlich abgebildet, erklärt die Bundesärztekammer.
Analogabrechnungen sind demnach ab einem definierten Stichtag (dem 1.1.2018) nur noch für neue, innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden möglich. Das hat aber die Konsequenz, dass Methoden der Komplementär- bzw. Alternativmedizin, die bisher fast durchweg analog abgerechnet werden, mit zahlreichen Positionen in die neue GOÄ aufgenommen wurden, damit sie auch weiter von Ärzten abgerechnet werden können.
Das gilt etwa für die traditionelle chinesischen Medizin (TCM):
So kann eine ausführliche TCM-Erstanamnese von 2 Stunden Dauer mit 242,16 € berechnet werden (GOÄ-Nr. 9 + 2 x GOÄ-Nr. 10). Zusätzlich berechenbar sind eine traditionell-chinesische Fallanalyse von mindestens 30 Minuten Dauer mit 66,00 € (GOÄ-Nr. 119) sowie eine Puls- und/oder Zungendiagnostik nach den Regeln der TCM mit 15,50 € (GOÄ-Nr. 121). Dazu kommen dann noch Gebühren für die Erstellung einer komplexen TCM-Rezeptur von 19,50 € (GOÄ-Nr. 120) sowie für eine Therapie mit Akupunktur, Softlaser und/oder Moxa (GOÄ-Nummern 730 bis 739).
Aus gutachtlicher Sicht wird dann im konkreten Fall zu beurteilen sein, ob bzw. in welchem Umfang eine solche Behandlung nach den Regeln der TCM als medizinisch notwendig anzusehen ist.
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen?
Rufen Sie uns an 0800 7242159 oder nutzen Sie unser Kontaktformular


