Die Aufgaben eines Hauptgutachters bei multidisziplinären Begutachtungen besteht in der Prüfung und Zusammenschau aller Gutachten im jeweiligen Fall, erklären Dr. Jörg Schmidt vom Institut für Unfall- und Rehabilitationsmedizin in Berlin, A. Schmidt und I. Schmidt in der Zeitschrift „Der Medizinische Sachverständige“.
In der modernen Medizin gewinnt die multidisziplinäre Begutachtung zunehmend an Bedeutung – vor allem bei Polytraumata oder bei multimorbiden Personen. In solchen Fällen wird oft ein Team von Fachärzten für die umfassende Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Probanden herangezogen.
Der Hauptgutachters führt dann die Sichtung und Bewertung der verschiedenen fachärztlichen Einzelgutachten durch. Er muss diese zusammenführen, in Bezug zueinander setzen und eventuelle Widersprüche auflösen (Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung).
Auf der Basis der Einzelgutachten erstellt der Hauptgutachter anschließend eine zusammenfassende Stellungnahme mit einem konsistenten Gesamtergebnis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Rechtsgebiet, in dem die Begutachtung erfolgt. Diese Stellungnahme soll objektiv, nachvollziehbar und begründet sein; sie bildet oft die Entscheidungsgrundlage für Behörden, Versicherungen oder Gerichten. Erforderlich dafür sind ein hohes Maß an medizinischer und gutachtlicher Kompetenz sowie interdisziplinäres Verständnis.
Als häufige Probleme solcher gutachtlichen Zusammenfassungen in der Praxis haben die Autoren folgende Themenfelder ermittelt:
- Fehlende Zusammenfassung der konkreten MdE im Haftpflichtfall
- Zusammenfassung der Unfallfolgen außerhalb der Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung (eine reine Addition ist nicht zulässig)
- Nicht statthafte Darstellung der Invalidität innerhalb der Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung zur vermeintlich „besseren Verrechnung“
Quellen:
J. Schmidt, A. Schmidt und I. Schmidt: Die Rolle des Hauptgutachters bei multidisziplinären Begutachtungen. Der Medizinische Sachverständige, 121. Jg., Heft 6, November/Dezember 2025, S. 242 – 245 (gebührenpflichtig)
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