Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Gerichtssachverständigen beschreibt der Fachanwalt für Versicherungsrecht und Spezialist für Berufsunfähigkeitsversicherung Kai-Jochen Neuhaus in der aktuellen 5. Auflage seines Buches „Berufsunfähigkeitsversicherung“ (Verlag C. H. Beck, 2025).
Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Gutachten müssen verständlich und nachvollziehbar sein, sonst verfehlen sie ihren Zweck und sind unbrauchbar.
- Der Sachverständige darf nicht einfach alles, was sich aus der Behandlungs-Dokumentation ergibt, als richtig/zutreffend unterstellen, sondern hat diese Angaben auf Richtigkeit bzw. zumindest auf Plausibilität zu prüfen.
- Die Berufsunfähigkeit ist objektiv zu bestimmen, also unabhängig von den Vorstellungen des Versicherten. Der für den Vergleich heranzuziehende normale Gesundheitszustand ist der eines durchschnittlichen Gesunden.
- Allein die Diagnose einer Krankheit kann eine Einschränkung der Berufsfähigkeit noch nicht begründen, weil die Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leben und die Berufsfähigkeit des Betroffenen von Person zu Person unterschiedlich sein können und weil Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkungen vor allem auch von der Persönlichkeit und dem Lebensumfeld des Betroffenen bestimmt werden.
- Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, den Grad der Berufsunfähigkeit zu bestimmen: Dabei handelt es sich nicht um eine medizinische, sondern um eine versicherungsvertragsrechtliche Frage, die abschließend durch das Gericht zu beurteilen ist. Daher ist die alltägliche Praxis, dass der Sachverständige einen Grad der Berufsunfähigkeit behauptet, falsch, denn ihm obliegt es nur zu ermitteln, was der Versicherte in welchem Umfang noch kann und was nicht.
- Die Exploration von beruflichen Teiltätigkeiten als ein vermeintlich ein bewährtes Element in der Arbeitsanalyse ist nicht zulässig, weil der BGH davon ausgeht, dass dem Gerichtssachverständigen zu den beruflichen Aspekten ein unverrückbar feststehender außermedizinischer Sachverhalt vorzugeben ist. Daher dürfen vom Sachverständigen auch Details nicht nachexploriert werden, zumal gerade diese oft das „Zünglein an der Waage“ des Grades der Berufsunfähigkeit sind.
Anzumerken ist, dass gerade die letztgenannte Einschränkung nur für Gerichtsgutachten zutrifft:
Bei außergerichtlichen Gutachten im Auftrag eines Versicherungsunternehmens zur Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist der Gutachter im Gegenteil gehalten, die Berufsanamnese möglichst sorgfältig zu erheben, um seine Beurteilung entsprechend sachlich zu begründen. Hier stehen sich ja nicht zwei Gerichtsparteien im Streit gegenüber, sondern es geht um die Klärung der Leistungspflicht im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses, wobei der Grundsatz von „Treu und Glauben“ gilt.
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